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Unabhängigkeit  
07.03.2019

Code of Ethics: Neufassung des IESBA

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Code of Ethics: Verschärfung der Unabhängigkeitsanforderungen (Foto: Jirapong/Fotolia.com)
Der im Juni 2019 in Kraft tretende Code of Ethics for Professional Accountants sieht eine Verschärfung der Unabhängigkeitsanforderungen in Bezug auf langjährige Beziehungen zwischen Prüfungsteam und Prüfungsmandant vor.
In der Neufassung des Code of Ethics for Professional Accountants (nachfolgend: Code) des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) wird insbesondere eine Verschärfung der Unabhängigkeitsanforderungen in Bezug auf langjährige Beziehungen zwischen Prüfungsteam und Prüfungsmandant (Long Association of Personnel with Audit Clients) umgesetzt.

WPK-Hinweise zur Anwendbarkeit

Zur Anwendbarkeit des Code hat die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) am 4. März 2019 Einzelheiten veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass der Code als Verlautbarung des privaten Standardsetzers IESBA für den Berufsstand in Deutschland grundsätzlich zwar keine unmittelbare Geltung habe. Ausnahmen bestehen jedoch in zwei Fällen:
  • Die Praxis ist Mitglied im Forum of Firms (FoF), einem Zusammenschluss internationaler Prüfer-Netzwerke, deren Mitglieder die Einhaltung des Code erklärt haben.
  • Die Praxis hat sich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses vertraglich zur Einhaltung des Code verpflichtet.
Entsprechend verpflichtete Berufsgesellschaften haben schon ab dem 15. Dezember 2018 bei Abschlussprüfungen und Reviews die neuen Anforderungen zu Long Association of Personnel with Audit Clients (Long Association) im Code (Sections 290.148 ff. für Prüfungsleistungen) zu beachten. Im vollständig neu strukturierten Code, der zum 15. Juni 2019 in Kraft tritt, werden diese neuen Anforderungen in Section 540 enthalten sein. Für sonstige Prüfungsleistungen sind im Code in den Sections 291.137 ff. bzw. 940.1 ff entsprechende Regelungen zu finden.

Die Einhaltung des Code darf grundsätzlich jedoch nicht im Widerspruch zu einschlägigen strengeren deutschen gesetzlichen Regelungen stehen. Ggf. ist in einem solchen Fall der Auftraggeber auf entsprechende Einschränkungen hinzuweisen.

Allgemeine und besondere Vorschriften

Im Rahmen der allgemeinen Vorschriften zu Long Associations für alle Abschlussprüfungen gehen die Vorschriften des Code darauf ein, dass eine natürliche Person bei ein und derselben Abschlussprüfung über einen längeren Zeitraum hinweg eingesetzt ist und dass dann aufgrund persönlicher Vertrautheit oder Eigeninteresses die Objektivität und die kritische Grundhaltung dieser Person beeinflusst werden. Der Code sieht insoweit vor, dass die Bedeutung der Gefährdung zu beurteilen ist und – soweit erforderlich – geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, um die Gefährdung zu beseitigen oder auf einen akzeptables Niveau zu senken.

Als Beispiele für Schutzmaßnahmen nennt der Code u.a. die Rotation aus dem Prüfungsteam heraus oder die Änderung der Funktion innerhalb des Prüfungsteams. Die für alle Abschlussprüfungen geltenden Regelungen sind in den Sections 290.148 - 152 (aktueller Code) bzw. 540.3 A1 - R540.4 (restrukturierter Code) dargelegt.

Nach einem Abschnitt über besondere Vorschriften zu Long Associations für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) erfolgt in den WPK-Informationen vom 4. März 2019 ein Abgleich mit der bestehenden Gesetzeslage. Dabei werden insbesondere die interne Rotation und die Änderung der Funktion innerhalb des Prüfungsteams als geeignete Schutzmaßnahmen behandelt sowie

a) die mandatsbezogene Verweildauer und
b) die Dauer der Abkühlphase

erläutert. Für den Fall, dass ein Gesetzgeber oder eine Aufsichtsbehörde eine kürzere Abkühlphase als der Code vorsieht, enthält der Code eine Übergangsregelung. Danach hat der Anwender des Code lediglich die gesetzlich vorgegebene kürzere Abkühlphase zu beachten, mindestens jedoch drei Jahre (290.163 bzw. R540.19). Diese Übergangsregelung ist nur für Prüfungen anwendbar, die vor dem 15. Dezember 2023 beginnen. In Deutschland gibt es mit Artikel 17 Abs. 7 AP-VO eine solche kürzere gesetzliche Abkühlphase.

Der aktuelle Text des IESBA Code of Ethics sowie weiterführende Informationen zu Long Associations sind unter https://www.ethicsboard.org/iesba-code verfügbar.

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