Darauf verweist Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Fissenewert von der Berliner Kanzlei Buse Heberer Fromm. In dem Fall ging es um den Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife von einer D&O-Versicherung zu ersetzen sind.
Der Geschäftsführer einer GmbH hatte trotz Insolvenzreife diverse Zahlungen geleistet. Er wurde deswegen vom Insolvenzverwalter der GmbH auf Ersatz dieser Schäden in Anspruch genommen. Die Gesellschaft des Geschäftsführers hatte eine D&O-Versicherung abgeschlossen. Im Folgenden stritten der Insolvenzverwalter der GmbH und die Versicherung darüber, ob die D&O-Versicherung für Ersatzansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG einstehen muss.
Der BGH entschied, dass diese Ansprüche von der D&O-Versicherung zu ersetzen sind. Grundlage dafür sind die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten“.
„Diese Frage der Einstandspflicht der D&O-Versicherung für Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG war lange bei den Gerichten umstritten und wurde unterschiedlich gesehen“, kommentiert Peter Fissenewert. Der BGH habe sie nun geklärt. Die Entscheidung gelte für Vorstände von Aktiengesellschaften (§ 92 Abs. 2 AktG) und für Geschäftsführer von GmbHs.
(ESV/fab)
Vom Einzelunternehmen in die GmbHAutor: Dr. Bernhard JanssenWer ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandelt, braucht gute Kenntnisse über mögliche Gestaltungswege, formale und zeitliche Spielräume sowie zu persönlichen Verantwortlichkeiten und Pflichten beteiligter Partner. Aus den drei dabei zentralen betrieblichen, juristischen und steuerlichen Perspektiven zeigt Ihnen Bernhard Janssen, wie Sie auf Augenhöhe zusammenarbeiten und kostspielige Fallstricke umschiffen.
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