Gemäß § 37y WpHG iVm § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG ist dem Halbjahresfinanzbericht eine, auch als solche zu bezeichnende, Versicherung der gesetzlichen Vertreter – in der Öffentlichkeit auch „Bilanzeid“ genannt116 – beizufügen. Für den 1. bzw. 3. Quartalsbericht besteht keine solche Verpflichtung (vgl. DRS 16.57 i.V.m. DRS 16.56).
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