Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement, kurz „MaRisk“ genannt, wurden im Jahr 2010 aufgrund der Vorgaben von internationaler Ebene zu einzelnen Themen des Risikomanagements erneut angepasst, nachdem sie schon im Jahr 2009 aufgrund der durch die Finanzkrise ausgelösten Regulierungsschritte erheblich überarbeitet worden waren. Die Regelungen der 3. Novelle der MaRisk sind am 15. Dezember 2010 in Kraft getreten, wobei eine Nichteinhaltung der neuen Vorschriften bis 31. Dezember 2011 nicht sanktionsbewehrt ist. Die Anforderungen der 3. MaRisk-Novelle sind im Grunde nur Detaillierungen und Verschärfungen bereits bestehender Anforderungen. Die MaRisk stellen Konkretisierungen von Vorgaben der Aufsichtssäule II der Baseler Eigenkapitalvereinbarung dar („Basel II“).
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