Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitende ein geringeres Arbeitsentgelt als das der unmittelbar angestellten Arbeitnehmenden festlegt, muss Ausgleichsvorteile vorsehen, fasst der EuGH sein Urteil vom 15.12.2022 zusammen (Az: C-311/21).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die Anfang 2017 für mehrere Monate bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt war und dabei für ein bayerisches Einzelhandelsunternehmen arbeitete. Während dort die Stammbelegschaft pro Stunde 13,64 Euro brutto verdiente, standen der Leiharbeiterin nur 9,23 Euro brutto zu.
Lassen die Sozialpartner durch einen Tarifvertrag Ungleichbehandlungen in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zum Nachteil von Leiharbeitenden zu, muss dieser Tarifvertrag ihnen im Gegenzug Vorteile in Bezug auf „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen“, stellt das EuGH fest. Bei den wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen handle es sich um die Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage und das Arbeitsentgelt.
Demnach müssen die EU-Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Gerichte dafür sorgen, dass Tarifverträge, die Ungleichbehandlungen in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zulassen, insbesondere den Gesamtschutz von Leiharbeitenden achten. „Diese Tarifverträge müssen daher einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen können, um zu überprüfen, ob die Sozialpartner ihrer Pflicht zur Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitenden nachkommen“, so das EuGH.
Die Pressemitteilung des EuGH zum Urteil finden Sie hier. Das Urteil vom 15.12.2022 ist hier veröffentlicht.
(fab)
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