Als Anforderungen an das Enforcement durch das BilKoG wurden insbesondere die Verbesserung der Beschwerdefunktion, der Korrektivfunktion und der Präventivfunktion im Falle von Rechnungslegungsfehlern angeführt. Die Beschwerdefunktion ist durch das BilKoG durchaus verbessert worden. Durch die Ausgestaltung der reaktiven Enforcement-Prüfung haben nicht nur Aktionäre und Gläubiger die Möglichkeit, auf Rechnungslegungsverstöße hinzuweisen.
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