Das bereits aus der Kameralistik bekannte Gesamtdeckungsprinzip wird auch in der Doppik, allerdings in etwas differenzierterer Form, beibehalten. Der Begriff Deckungsmittel, der sich in der Kameralistik auf Einnahmen bezog, bezieht sich in der Doppik allerdings auf zwei Rechnungsgrößenebenen: Erträge und Einzahlungen. Für den Ergebnishaushalt wird bestimmt, dass alle Erträge zur Deckung aller Aufwendungen dienen. Dies verhindert im Grundsatz die Beschränkung der Verwendung einzelner Erträge auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen (Töpfchenwirtschaft), wodurch eine bewegliche Haushaltsführung gefördert wird. Eine Beschränkung von Erträgen für die Deckung bestimmter Aufwendungen ist nur zulässig, wenn eine haushaltsrechtliche Vorschrift (oder ein anderes Gesetz) dies ausnahmsweise ausdrücklich zulässt (z.B. Städtebauförderungsgelder o.Ä.). Man spricht dann von der sog. Zweckbindung bzw. über die Zulässigkeit mittels eines Zweckbindungsvermerks.
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