Bei den inhaltlichen Anforderungen für die Akkreditierung als Nachhaltigkeitsprüfer ist davon auszugehen, dass sich diese an den Gebieten der Eignungsprüfung (Art. 8 Abs. 1 AP‑RL) orientieren werden. Das teilte der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer jetzt mit.
Für das Tätigwerden als Nachhaltigkeitsprüfer werden demnach vier Themengebiete maßgeblich sein, in denen gegebenenfalls auch andere Berufsgruppen sachkundig sein müssen, die eine entsprechende Qualifizierung anstreben. Neben allgemeinen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung sind das die Befähigung zur Nachhaltigkeitsanalyse und zur Abwicklung von Due-Diligence-Prozessen zu Nachhaltigkeitsaspekten.
Unter den Begriff der Nachhaltigkeitsanalyse fasst die Wirtschaftsprüferkammer die Analyse der Strategie (Ist-Zustand und Zielvorstellung) und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeit und die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS hinsichtlich finanzieller Wesentlichkeit und Wesentlichkeit der Auswirkungen (doppelte Wesentlichkeit). Auch die Auswirkungen, Risken und Chancen (Impacts, Risks, Opportunities – IRO) fallen hierunter, außerdem ein Übergangsplan für Klimaschutz. Ergänzend kann die Resilienzanalyse erforderlich sein, also die Überprüfung der Widerstandsfähigkeit eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte.
An erster Stelle stehen hier Kenntnisse über Verfahren, mit denen das Unternehmen ermittelt, wie es mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit umgeht, sie verhindert, mindert und darüber Rechenschaft ablegt (Sorgfaltspflicht). Ferner geht es um die Ausgestaltung und Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf die Ausübung der Sorgfaltspflicht.
Weitere Infos zum Thema finden Sie hier.
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