– Das HGB verlangt, dass der Jahresabschluss, also auch die GuV als Teil desselben, klar und übersichtlich (also GoB-konform) zu sein hat. Für Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Rechtsträger sind ergänzende Vorschriften vorgesehen, die Form und Inhalt der GuV detailliert vorschreiben.
– Jeder Kaufmann oder jede Handelsgesellschaft kann freiwillig die für Kapitelgesellschaften geltenden Regeln (teilweise oder vollständig) anwenden.
– Für bestimmte Geschäftszweige sind Formblätter vorgeschrieben, die von den allgemeinen Darstellungsregelungen abweichen können.
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