Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland belief sich auf ca. 14960 im 1. Halbjahr 2011. Der Durchschnittswert der Unternehmensinsolvenzen in den Jahren 1999 bis 2010 lag bei etwa 33.159 pro Jahr. Das sind gleichzeitig 33.159 potentielle Mandate pro Jahr, bedenkt man, dass der Staatsanwaltschaft von den Insolvenzgerichten routinemäßig Mitteilungen gemacht werden. Das ist in bundeseinheitlichen Justizverwaltungsanordnungen unter der Überschrift „Mitteilungen in Zivilsachen“ (MiZi) geregelt. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz. Nach der Neufassung der MiZi, 3. Abschnitt IX/2, 3, werden dem Staatsanwalt vom Insolvenzgericht mitgeteilt die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 45 VAG, § 26 Abs. 1 S. 1 InsO, § 31 InsO, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG), die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (auch bei Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters) sowie die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§ 31 InsO, § 270 InsO, § 304 InsO, § 45 VAG, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG). In Ansehung der Anzahl der Fachanwälte für Strafrecht in Deutschland, bei denen sich nur ein Bruchteil auf das Wirtschaftsstrafrecht (insbesondere Insolvenzstrafrecht) spezialisiert hat, ist das Grund genug, sich dem Thema noch einmal intensiv zu widmen. Dieser Beitrag in der Reihe „Grundzüge des Insolvenzstrafrechts“ soll zunächst die gesetzlichen Grundlagen beleuchten und sich dem zentralen Tatbestand des Bankrotts widmen. Der zweite Teil behandelt dann die weiteren Insolvenzstraftaten, der dritte die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden sowie die prozessualen Besonderheiten.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-01 |
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