Mit Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) im Jahr 1998 hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, sowie ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden können (§ 91 Abs. 2 AktG). Diese Anforderungen haben ebenfalls Ausstrahlwirkung auf andere Gesellschaftsformen, wie beispielsweise eine GmbH. Ein solches unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken wird als Risikofrüherkennungssystem bezeichnet und ist als Teildisziplin des Risikomanagements zu verstehen.99 Aber auch der Aufsichtsrat ist in der Pflicht, konkret hat er nach § 107 Abs. 3 AktG die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems sicherzustellen. Die getroffenen Maßnahmen unterliegen gemäß § 317 Abs. 4 HGB der Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer; dessen Grundlage für eine Prüfung solcher Managementsysteme sind die Prüfungsstandards (PS) des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW).
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