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Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz  
02.07.2021

IDW zum Inkrafttreten der FISG-Neuregelungen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Die BaFin ist vom Abschlussprüfer bei der Vermutung, dass Unregelmäßigkeiten wie Bilanzbetrug vorliegen, hierüber zu informieren. (Foto: nmann77/stock.adobe.com)
Am 1.7.2021 sind die mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) einhergehenden Neuregelungen grundsätzlich in Kraft getreten.

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) war am 10.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden; die damit einhergehenden Neuregelungen sind grundsätzlich seit dem 1.7.2021 in Kraft. Dies betrifft z.B.

  • die explizite Pflicht des Vorstands einer börsennotierten Aktiengesellschaft, ein angemessenes und wirksames Kontroll- und Risikomanagementsystem einzurichten,
  • die fortentwickelte Strafvorschrift bei leichtfertiger Abgabe eines unrichtigen Bilanz- oder Lageberichtseids,
  • die Pflicht des Aufsichtsrats zur Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses.

Zuständigkeit der BaFin

In IDW Aktuell vom 1.7.2021 wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die BaFin als zuständige Stelle i. S. d. Art. 7 Unterabs. 2 EU-Abschlussprüferverordnung gilt, die vom Abschlussprüfer bei der Vermutung, dass Unregelmäßigkeiten wie Bilanzbetrug vorliegen, hierüber zu informieren ist. Auch greifen nun die verschärften Sanktionsvorschriften, etwa bei leichtfertiger Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks bei der Prüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (PIE) und zur Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Übergangsvorschriften

Für einige Vorschriften hat der Gesetzgeber Übergangsvorschriften vorgesehen, zum Beispiel zum Übergang auf die verkürzten Regelungen zur externen und internen Rotation, außerdem zur Erbringung bestimmter, bislang zulässiger Nichtprüfungsleistungen bei PIE-Mandanten. Die verschärften Regelungen zur Abschlussprüferhaftung sind erstmals anzuwenden auf Abschlussprüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr.

Neues Bilanzkontrollverfahren

Weitere Regelungen werden erst am 1.1.2022 in Kraft treten. Dies gilt vor allem für die Umstellung des Bilanzkontrollverfahrens auf ein einstufiges Verfahren sowie für die Regelvermutung, wonach die BaFin bei Finanzmarktteilnehmern, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, den Wechsel des Abschlussprüfers nach zehn Jahren anordnen wird.

Hinweis: Zum FISG vgl. zuletzt den Beitrag von Drewes/Follert/Widmann in ZCG 02/2021 S. 72 ff.

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