Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) war am 10.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden; die damit einhergehenden Neuregelungen sind grundsätzlich seit dem 1.7.2021 in Kraft. Dies betrifft z.B.
In IDW Aktuell vom 1.7.2021 wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die BaFin als zuständige Stelle i. S. d. Art. 7 Unterabs. 2 EU-Abschlussprüferverordnung gilt, die vom Abschlussprüfer bei der Vermutung, dass Unregelmäßigkeiten wie Bilanzbetrug vorliegen, hierüber zu informieren ist. Auch greifen nun die verschärften Sanktionsvorschriften, etwa bei leichtfertiger Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks bei der Prüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (PIE) und zur Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Für einige Vorschriften hat der Gesetzgeber Übergangsvorschriften vorgesehen, zum Beispiel zum Übergang auf die verkürzten Regelungen zur externen und internen Rotation, außerdem zur Erbringung bestimmter, bislang zulässiger Nichtprüfungsleistungen bei PIE-Mandanten. Die verschärften Regelungen zur Abschlussprüferhaftung sind erstmals anzuwenden auf Abschlussprüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr.
Weitere Regelungen werden erst am 1.1.2022 in Kraft treten. Dies gilt vor allem für die Umstellung des Bilanzkontrollverfahrens auf ein einstufiges Verfahren sowie für die Regelvermutung, wonach die BaFin bei Finanzmarktteilnehmern, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, den Wechsel des Abschlussprüfers nach zehn Jahren anordnen wird.
Hinweis: Zum FISG vgl. zuletzt den Beitrag von Drewes/Follert/Widmann in ZCG 02/2021 S. 72 ff.
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