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Bundesgerichtshof  
02.05.2018

Indizien der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Der BGH präzisiert die bisherige Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung (Foto: sebra/Fotolia.com)
Die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit hat kürzlich wieder den BGH beschäftigt, der Anfechtungsvoraussetzungen im Falle von Ratenzahlungen präzisiert hat.
Im Januar 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die bisherige Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung weiter präzisiert. Im Ergebnis sehen die Karlsruher Richter nunmehr die fruchtlose monatelange Beitreibung einer erheblichen Forderung als Indiz für die Zahlungseinstellung. Ebenso sind Bitten um Ratenzahlung zu qualifizieren, die mit der Aussage verbunden werden, dass fällige Verbindlichkeiten anders nicht beglichen werden können.

Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Im Urteil vom 18.01.2018 (Az.: IX ZR 144/16, s.u. www.bundesgerichtshof.de) wird im Leitsatz festgehalten, dass ein Gläubiger - im Streitfall: ein Immobilienbüro - die Zahlungseinstellung des Schuldners - im Streitfall: ein Restaurantbetreiber - erkannt hat, wenn dieser Schuldner
  • zu einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids schweigt und
  • erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb anbietet.

Indizien für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

Hinsichtlich der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit stellt der BGH zunächst auf ein monatelanges völliges Schweigen der Schuldnerin auf die Rechnung der Vermittlerin ab und wertet das schon für sich genommen als Indiz für eine Zahlungseinstellung. Daneben werden als Indizien angeführt:
  • Unvermögen zur Tilgung
  • Vorschlag der Erbringung von Teilzahlungen aus Restaurantbetrieb
  • Verlangen einer Starthilfe
  • Teilzahlungen über unterschiedliche Konten
Im Ergebnis haben sich dem BGH zufolge mehrere Beweisanzeichen verwirklicht, die aus Sicht der beklagten Vermittlerin nur auf eine Zahlungseinstellung des Restaurantbetreibers und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuteten. Nach der fruchtlosen monatelangen Beitreibung ihrer erheblichen Forderung und der Ankündigung von Teilzahlungen angesichts der drohenden Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid könne sich die beklagte Vermittlerin der Tatsache nicht verschließen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und bei einer bevorzugten eigenen Befriedigung den Nachteil anderer Gläubiger zumindest billigend in Kauf nahm. Der Insolvenzverwalter durfte daher an die Vermittlerin geleistete Teilzahlungen von dieser zurückfordern. Mehr dazu lesen Sie demnächst im KSI-Heft 03/2018.

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