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Investitionsplanung und -rechnung, Wirtschaftlichkeitsrechnungen

  • Helmut Fiebig

Investitionen spiegeln den politischen Willen der verantwortlichen Gemeindevertretung wider und sind aus dem Alltagsleben nicht wegzudenken. Mit ihnen soll das verwirklicht werden, was § 8 GO NRW den Räten als Auftrag vorgibt: „Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen“. Dabei ist gemäß § 10 GO NRW auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Mit der Handlungsmaxime des § 10 GO NRW korrespondiert § 75 Abs. 1 GO NRW, wonach die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Diese grundlegenden Vorschriften des Haushaltsrechts gelten sowohl für die Bewirtschaftung aller laufenden Einnahmen und Ausgaben, die üblicherweise aus dem Verwaltungshaushalt bezahlt werden, als auch für die aus dem Vermögenshaushalt zu bestreitenden Investitionen und ihre Finanzierung. Als problematisch für eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung im Sinne des § 10 GO NRW erweist sich dabei § 76 GO NRW, wonach die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Einnahmen zu beschaffen haben. Im Gemeindehaushalt richtet sich die Höhe der Einnahmen nach den Ausgaben; haushaltsrechtlich hat die Aufgabenerfüllung Vorrang vor der Einnahmebeschaffung. Dieser Unterschied zur privaten Wirtschaft hat für die gemeindliche Finanzwirtschaft fatale Folgen gehabt, weil sich jeder Politiker mit Recht um Leistungen für Bürger kümmern konnte und kann (was auch seine Aufgabe ist), ohne die Frage nach der Finanzierbarkeit einer bestimmten Maßnahme stellen zu müssen. Damit kam es bisher auch nicht zur Beantwortung der Frage, wie auf Dauer die Sicherstellung gesunder Gemeindefinanzen erreicht werden kann. „Geld hat man zu haben – und der Kämmerer klagt sowieso immer, dass er kein Geld habe.“ So oder so ähnlich haben in der Vergangenheit Argumente von Kommunalpolitikern aussehen können.

Seiten 165 - 209

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