Die beabsichtigten Wirkungen des in Vorbereitung befindlichen Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) könnten verpuffen. Denn mit neuer Rechtsprechung droht die Wiedereinführung des so genannten Fiskusprivilegs.
Gerade erst wurde das ESUG (Vorbericht auf COMPLIANCEdigital vom 19.4.2011) als Meilenstein für einen Mentalitätswechsel in Richtung einer anderen Insolvenzkultur ausgegeben: Es sollen „neue Maßstäbe“ gesetzt werden, „um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen zu verbessern“. Nun aber hat die Diskussion um das Fiskusprivileg weitgehend unerwartet wieder neue Nahrung erhalten. Ursache ist ein überraschendes BFH-Urteil vom 9.12.2010, das Mitte April veröffentlicht wurde und von Berufsverbänden in einer ersten Stellungnahme vom 21.4.2011 als „Katastrophe für die Sanierung von Unternehmen“ eingestuft wurde. Denn diese Entscheidung führe im Ergebnis das „Fiskusprivileg“ ein, das der Gesetzgeber jüngst ausdrücklich verworfen hatte.
Nach der kritisierten Entscheidung (Urteil vom 9.12.2010, Az.: V R 22/10) sollen Umsatzsteuerverbindlichkeiten insolventer Unternehmen künftig ausnahmslos als so genannte Masseverbindlichkeiten behandelt werden. Das bedeutet, dass sie vorrangig und in vollem Umfang an den Fiskus gezahlt werden müssen. Andere ungesicherte Gläubiger erhalten dagegen von ihren Forderungen nur eine Quote und das oft erst nach Jahren. Die Folge ist, dass künftig erhebliche Liquidität aus der Insolvenzmasse abfließt – zulasten der übrigen Gläubiger und zulasten des insolventen Unternehmens. Auch der BFH spricht insoweit von einer „deutlichen Schmälerung der Insolvenzmasse“.
In einem an das BMJ gerichteten Brief warnen der Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID), der Gravenbrucher Kreis und die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein vor den dramatischen Folgen für die Sanierungsaussichten insolventer Unternehmen und die Erhaltung von Arbeitsplätzen: Eine Vielzahl von Insolvenzverfahren müsse künftig wegen Masselosigkeit eingestellt werden. An sich sanierungsfähigen Unternehmen drohe die Liquidierung, weil kein Geld für die Sanierung mehr vorhanden ist. Auf Gläubigerseite seien vor allem gesunde Unternehmen die Leidtragenden, etwa mittelständische Handwerker, Dienstleister und Lieferanten. Deren Insolvenzquote werde sich dramatisch verringern.
Die Unterzeichner appellierten dringend an den Gesetzgeber, durch geeignete Regelungen die drohenden Gefahren abzuwenden. Ein Urteil mit derart tiefgreifenden Konsequenzen für die Sanierungschancen von Unternehmen und einer derart radikalen Abkehr vom tragenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung dürfe aus Sicht der Praxis keinen Bestand haben. Nicht zuletzt würden dadurch auch die aktuellen Bemühungen des Gesetzgebers torpediert, durch Einführung des ESUG die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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