Für die Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von
börsennotierten Unternehmen und Kreditinstituten gelten inzwischen
längere Verjährungsfristen in Höhe von zehn Jahren. Versicherer
empfehlen jetzt die Anpassung der Managerhaftpflichtversicherung.
Mit dem „Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von
Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für
Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der
aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)“ wurde die
Verjährungsfrist für die Haftung von Vorstands- und
Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Aktiengesellschaften (nicht nur
bezogen auf die Kreditwirtschaft) von vorher fünf auf zehn Jahre
verdoppelt (COMPLIANCEdigital berichtete hierzu, vgl. Nachricht vom 21. Dezember 2010 sowie Nachricht vom 01. September 2010).
Davon erfasst sind, wie die Anwaltssozietät WilmerHale bestätigt, auch
solche Ansprüche, die vor dem 15. Dezember 2010 entstanden und zu diesem
Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Unternehmen steht somit mehr Zeit
zur Verfügung, etwaigen Pflichtverletzungen ihrer Manager in der
Vergangenheit nachzugehen und Schadenersatzansprüche daraus geltend zu
machen. Für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder steigen dagegen die
Haftungsrisiken. Konsequenzen dürfte dies auch für die
Managerhaftpflichtversicherung (Directors-and-Officers-Versicherung)
haben. Nach Aussage des Versicherungsunternehmens Hendricks & Co
GmbH, das sich auf D&O-Versicherungen spezialisiert hat, bieten
D&O-Policen für die verlängerte Managerhaftung noch keinen
lückenlosen Schutz, eine entsprechende Anpassung sei notwendig. Vor
allem beim Wechsel des Versicherers oder wenn der Vertrag aus anderen
Gründen ausläuft, fehle die Deckung. Zur Zeit räumten
D&O-Versicherer für die Deckung von Schadenersatzansprüchen nur
Nachmeldefristen von fünf, allenfalls sechs Jahre nach Ende des
Versicherungsschutzes ein. Diese Frist gelte es nun, so das
Versicherungsunternehmen, auf zehn Jahre zu verlängern. Vorausschauende
D&O-Versicherer hätten zumindest die Selbstbehaltspolicen für
Vorstände bereits an die neuen Verjährungsfristen angepasst.
Weitere Informationen: Bundesrat (Restrukturierungsgesetz, Drucksache 681/10 (B)), WilmerHale, Hendricks & CO GmbH
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