Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine IT-Sicherheitsrichtlinie zu
unterschreiben, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer
unbezahlt von der Arbeit freizustellen.
Norm: § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 615 S 1 BGB, § 296 BGB
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von der Arbeit einseitig
freigestellt, behält er regelmäßig seine Vergütungsansprüche. Etwas
anderes gilt nur, wenn das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers
so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Annahme der
Arbeitsleistung unzumutbar ist.
Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine Richtlinie zu unterschreiben, so ist
diese für ihn auch ohne Unterschrift verbindlich, wenn sie als
Betriebsvereinbarung ausgestaltet ist, § 77 Abs.4 BetrVG. Dies gilt auch
dann, wenn in der Richtlinie vorgesehen ist, dass diese durch
Unterschrift Teil des jeweiligen Arbeitsvertrages wird.
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