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LAG Mainz, 11. Kammer, Urt. v. 20.01.2011, Az.: 11 Sa 447/10

Fristlose Kündigung wegen Vorteilsnahme; Verstoß gegen Schmiergeldverbot


Norm: § 626 Abs. 1 BGB

Wer als Arbeitnehmer gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt einen Grund zur fristlosen Kündigung. Es reicht dabei aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherren wahrnehmen. Dazu kann bereits die Annahme einer Transportdienstleistung mit Sachmitteln eines Kunden zu privaten Zwecken ausreichen. Durch sein Verhalten zerstört der Mitarbeiter das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.

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