Ziel sei es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser schützen, teilte der Bundestag mit. Zur Abstimmung lag auch die Stellungnahme des Bundesrats vor, der keine Einwände gegen den Entwurf erhob.
Wie die Bundesregierung schreibt, würden in Handel und der Produktion regelmäßig grundlegende Menschenrechte verletzt und die Umwelt zerstört. Mit dem nun verabschiedeten Lieferkettengesetz wolle sie deutsche Unternehmen deshalb verpflichten, ihrer globalen Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards besser nachzukommen. Die Verantwortung der Unternehmen soll sich auf die gesamte Lieferkette erstrecken, allerdings abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten.
Das Lieferkettengesetz hat erhebliche Auswirkungen auf das Risikomanagement, insbesondere dann, wenn die Umsetzung einer Human Rights Due Diligence maßgeblich von der konkreten Geschäftstätigkeit des Unternehmens und vom Umfang der Lieferkette abhängt. Es ist auch möglich, ein komplett neues Risikomanagementsystem zu implementieren, um den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. Die Pflichten sollen durch die Unternehmen intern und gegenüber unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer sollen ebenfalls einbezogen werden, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene „substantiierte Kenntnis“ erhält.
Das Gesetz soll auch konkretisieren, in welcher Form Unternehmen menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erfüllen müssen. Das umfasst beispielsweise die Analyse menschenrechtlicher Risiken, das Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten und die Pflicht zum Bericht über die Aktivitäten. Der Umweltschutz ist erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem ist geplant, umweltbezogene Pflichten zu etablieren, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte am Entwurf noch Änderungen vorgenommen. So sollen nun auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland einbezogen werden. In die Mitarbeiterzahl werden ins Ausland entsandte Beschäftigte mit einbezogen.
Klargestellt wurde auch, dass Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen nicht über die bestehenden Regelungen hinaus zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Umweltschutzbelange wurden durch Aspekte zum Abfallhandel erweitert.
Den Gesetzentwurf hat der Bundestag hier veröffentlicht. Die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung finden Sie hier.
(ESV/fab)
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