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Corporate Sustainability Reporting Directive  
16.06.2021

Nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung – Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Im Richtlinienvorschlag wird erstmals die inhaltliche Prüfung der berichteten Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten gefordert. (Foto: vegefox.com/stock.adobe.com)
Zum kürzlich vorgelegten EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung hat das Bundesjustizministerium Stellungnahmen erbeten.

Das Wissenschaftliche Institut des Bundesverbands der Bilanzbuchhalter und Controller (WIB) hat am 4.6.2021 eine Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) an das BMJV übermittelt. Hintergrund ist, dass die EU-Kommission am 21.4.2021 den Richtlinienvorschlag „Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD“ vorgelegt hat, mit dem u. a. die Vorgaben für die nichtfinanzielle (nunmehr: nachhaltigkeitsbezogene) Unternehmensberichterstattung geändert werden sollen. Der Vorschlag soll die Richtlinien 2013/34/EU (Bilanz-Richtlinie), 2004/109/EG (Transparenz-Richtlinie), 2006/43/EG (Abschlussprüfer-Richtlinie) und die Verordnung 537/2014 (Abschlussprüfer-Verordnung) modifizieren.

Kernpunkte des EU-Vorschlags

Im Vorschlag der EU-Kommission sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Der Anwendungsbereich wird auf alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften erweitert, die im bilanzrechtlichen Sinne groß oder die kapitalmarktorientiert sind (Ausnahme: Kleinstunternehmen). Die bisherige Grenze von mindestens 500 Beschäftigten entfällt.
  • Der Lagebericht soll verpflichtend als Berichtsort vorgeschrieben werden.
  • Es sollen detailliertere Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt und eine Verpflichtung zur Berichterstattung nach verbindlichen EU-Standards geschaffen werden. Die Europäische Kommission will zukünftig Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege delegierter Rechtsakte erlassen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sollen einfachere Nachhaltigkeitsberichtsstandards geschaffen werden.
  • Es soll klargestellt werden, dass die Unternehmen über nachhaltigkeitsbezogene Aspekte zu berichten haben, wenn eine der beiden Wesentlichkeitsperspektiven berührt ist. Zu berichten ist also darüber, wie sich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auswirken und umgekehrt, wie sich die Geschäftstätigkeit der Unternehmen auf die Nachhaltigkeitsaspekte auswirkt.
  • Unternehmen sollen verpflichtet werden, ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte elektronisch im Xhtml-Format zu erstellen. Die Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung als Teil des Lageberichts sollen digital gekennzeichnet (getaggt) werden, so dass sie maschinenlesbar sind und in den im Aktionsplan der Kapitalmarktunion vorgesehenen europäischen Single Access Point einfließen können.
  • Das Sanktionsregime im Rahmen der Bilanz-Richtlinie soll auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstreckt, deutlich präzisiert und ausgeweitet werden.
  • Durch Änderungen der Transparenz-Richtlinie soll der Bilanzeid auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung bezogen werden. Außerdem sollen die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle Emittenten unabhängig von ihrer Rechtsform erstreckt werden, auch auf Emittenten aus Drittstaaten, die in Deutschland oder einem anderen EU-Staat gelistet sind.

Prüfungsaspekte

Ferner ist beachtenswert, dass der Richtlinienvorschlag erstmals die inhaltliche Prüfung der berichteten Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten fordert. In einem ersten Schritt soll dies auf Basis einer „limited assurance“ (begrenzte Sicherheit – prüferische Durchsicht) geschehen. Eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit wird für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erst vorgesehen, wenn auf EU-Ebene spezifische Prüfungsstandards entwickelt und durch delegierten Rechtsakt festgelegt worden sind. Es soll auch umfassende Änderungen der Abschlussprüfer-Richtlinie und der Abschlussprüfer-Verordnung geben. Das gesamte Berufsbild des Wirtschaftsprüfers soll an die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst werden. Vorgesehen sind u. a. Änderungen bei der Berufsausbildung und bei den Regelungen zum Berufsabschluss.

WIB-Stellungnahme mit Ansatzpunkten zur Verbesserung

Im Fazit der von Prof. Dr. Ludwig Hierl (Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des WIB und Professor insbesondere für Accounting, Controlling und Finance an der staatlichen Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Heilbronn) verfassten Stellungnahme wird betont, dass in einer subjektiven Gesamtschau der vorliegende Richtlinienvorschlag zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Erreichung von hehren Zielen dient und insbesondere im Hinblick auf eine weitere Synchronisierung der europaweiten Unternehmensberichterstattung im Grundsatz begrüßenswert erscheint. Bei genauer Betrachtung bestehen laut Hierl allerdings Ansätze zur Verbesserung bei

  • der Ausdehnung des betroffenen Berichtskreises auf nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen,
  • der zu erwartenden inhaltlichen Berichtspflichtgestaltung und
  • der erwartungslückenfördernden Pflicht-Auditierung.

Das auf europäischer und auf nationaler Ebene vorgesehene Lieferkettengesetz sollte ebenfalls stringent in diesen Bezugsrahmen eingebettet werden. Zur Vermeidung von Redundanzen schließt dies die Zulässigkeit der Bündelung von Berichtsinhalten und des Verweises auf an anderer Stelle offengelegte Informationen ein.

Im Rahmen der Stellungnahme wird betont, dass die Integration von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zwingend eine Personalunion bei der Prüfung erfordert. Der Vorteil von Synergieeffekten aufgrund einer Kenntnis der unternehmensspezifischen Systeme, Prozesse und Risiken aus der Abschlussprüfung könnte im Einzelfall durch den Nachteil der beeinträchtigten Unvoreingenommenheit bei der Nachhaltigkeitsprüfung übertroffen werden. Es wird daher empfohlen, das Mitgliedstaatenwahlrecht auszuüben. Fraglich bleibe, ob und wie es gelingen wird, für Stakeholder in nachvollziehbarer Weise zu erklären, welche Prüfungshandlungen zur Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung vorgenommen werden.

Die Stellungnahme finden Sie hier.

Praxisleitfaden unternehmerischer Klimaschutz

Erscheinungstermin: 31.03.2021

Autor: Dipl.-Kffr. Katharina Völker-Lehmkuhl

Programmbereich: Management und Wirtschaft

Klimaschutz als eine der größten Aufgaben unserer Zeit fordert Unternehmen beispiellos heraus. Manche Betriebe sind schon gesetzlich zu emissionsmindernden Maßnahmen verpflichtet, viele möchten freiwillig mehr tun, um interne Strukturen, Prozesse und Entscheidungen klimaverträglich auszurichten.

Wie Sie Emissionsquellen in allen Unternehmensbereichen auf den Prüfstand stellen und welche Reduktionsmaßnahmen wirtschaftlich überzeugen, zeigt Ihnen Katharina Völker-Lehmkuhl auf Basis langjähriger Praxiserfahrung.

  • Was sind wesentliche Emissionstreiber in Ihrem Unternehmen, wie berechnen und analysieren Sie z.B. den CO2-Fußabdruck und -Bilanzen?
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  • Wie steuern und überwachen Sie Ihre Klimaschutzaktivitäten – und vermeiden Greenwashing?

In vier Schritten zu einer effektiven Klimaschutzstrategie und Win-win-Situationen für Klima und Unternehmen, die statt Verboten auf positive Motivation setzen.

 

Sustainable Finance 05.05.2021
Bundesregierung beschließt Strategie für nachhaltige Finanzierung
Das Bundeskabinett hat am 5.5.2021 die Strategie für nachhaltige Finanzierung beschlossen. Ziel ist es, dringend notwendige Investitionen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu mobilisieren. mehr …
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