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Entgelttransparenzgesetz  
12.01.2018

Neue Auskunftsansprüche zu Kollegen-Gehältern

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Entgelttransparenz: Bald keine ungleiche Bezahlung von Mann und Frau mehr? (Foto: 6683642/Fotolia.com)
Seit dem 6. Januar 2018 können Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, was Kollegen mit vergleichbarer Beschäftigung verdienen.
Solche Auskunftsansprüche ergeben sich aus dem bereits zum 6. Juli 2017 in Kraft gesetzten Entgelttransparenzgesetz. Der darin verankerte Auskunftsanspruch kann ab dem 6. Januar 2018 gestellt werden. Anlass zu der gesetzlichen Neuregelung gab in erster Linie die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 8. Januar 2018).

Je nach Berechnungsart verdienten Frauen 2016 laut Statistischem Bundesamt im Schnitt 21 Prozent (unbereinigter Gender Pay Gap) bzw. 6 Prozent (bereinigter Pay Gap) weniger als Männer. Dieser Wert ist seit Jahren nahezu unverändert.

Individuelles Auskunftsrecht bezüglich durchschnittlicher Verdienste

Mit dem Entgelttransparenzgesetz haben Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten zwar ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre Entlohnung mit der von Kollegen bzw. Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

Tipp: In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch i.d.R. über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden (weitere Angaben finden Sie auch auf der Homepage des BMFSFJ).

Rekrutierungsmanagement

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(ESV/hil)
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