Für das zum Jahresende wegen drohender Verjährungsfristen besonders im Fokus stehende Forderungsmanagement sind neue gesetzliche Rahmenbedingungen in Vorbereitung.
Zu nennen ist auf nationaler Ebene die BMJ-Gesetzesinitiative zur „Bekämpfung von unseriösen Geschäftspraktiken“. Das BMJ beabsichtigt auf dem Gesetzgebungswege staatliche Eingriffe in die Inkassovergütungsstruktur. Einer aktuell vorgelegten Praxisstudie zufolge könnte das für Inkassodienstleistungen nutzende Unternehmen allerdings zwei nicht beabsichtigte Folgen haben: erstens eine Verlagerung der Forderungsbeitreibung auf gerichtliche Verfahren; zweitens eine Umlage kalkulierter Forderungsausfälle auf den Endverbraucher. Die vorliegende Studie (mehr dazu demnächst in KSI 1/2013 S. 39 bzw. schon jetzt bei Deloitte) zeigt im Ergebnis, dass einem professionellen externen Inkasso von den befragten Unternehmen durchweg eine sehr hohe Bedeutung beigemessen wird; dabei stehen neben der bloßen Beitreibungsquote hohe qualitative Anforderungen an die Inkasso-Tätigkeit der beauftragten Unternehmen im Vordergrund, die in der Praxis nur mit hohem technischen und personellen Aufwand erfüllt werden können.
Es stellt sich deshalb vor dem Hintergrund der zunehmenden Internationalisierung des Wirtschaftsgeschehens die Frage, ob eine auf EU-Ebene getroffene Entscheidung vielleicht mehr Beachtung finden sollte. Hier steht nämlich die Erleichterung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung auf der Agenda. So hat auch das BMJ in einer Mitteilung vom 07. Dezember 2012 ausdrücklich begrüßt, dass die Reform der sog. Brüssel I-Verordnung von den EU-Justizministerinnen und -Ministern angenommen wurde. Damit kann in Zukunft z.B. ein deutsches Urteil über eine Kaufpreisforderung auch in Finnland unmittelbar vollstreckt werden, ohne dass dort zuvor ein gerichtliches Zwischenverfahren durchgeführt werden muss. Und andererseits wird betont, dass der notwendige Schuldnerschutz gewahrt bleibt: Verletzt die ausländische Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze wie z.B. den Anspruch auf rechtliches Gehör, kann ein deutscher Schuldner auch künftig eine Versagung der Vollstreckung beantragen. Aber noch muss er warten: Die Änderungen werden erstmals zu Beginn des Jahres 2015 wirksam werden.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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