– Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften haben Pflicht zur Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sowie eines aufzustellenden Konzernabschlusses.
– Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger bis zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahrs durch gesetzliche Vertreter.
– Offenzulegen sind auch Lagebericht, Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie die Entsprechenserklärung.
– Spezielle Vorschriften für Gewinnverwendungsvorschlag und Gewinnverwendungsbeschluss sowie für Tochterunternehmen, unselbstständige Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
– Verstoß gegen Offenlegungsvorschriften ist Ordnungswidrigkeit (Bußgeldern bis zu 50.000 EUR; Zwangsgelder bis zu 25.000 EUR).
Seiten 127 - 136
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.