Die Zwischenberichterstattung in Form des Halbjahresfinanzberichts und der Zwischenmittelung bzw. des Quartalsfinanzberichts unterliegt keiner Prüfungspflicht. Dennoch wird in einzelnen Normen eine prüferische Durchsicht verlangt, wobei eine Nichtdurchführung gegebenenfalls mit einer Pflicht zur Negativmitteilung einhergeht. Die einzelnen Rechtsnormen werden in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst.
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