Aufbauend auf der Berichterstattung über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft ist die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft mit ihren Risiken und Chancen zu beurteilen und zu erläutern. Unter Erläuterung versteht der Standard gem. DRS 20.11 eine über die reine Sachverhaltsdarstellung hinausgehende, zumeist verbal erfolgende Erklärung, Kommentierung und Interpretation. Hierdurch wird dem Adressaten des Lageberichts nicht nur ein Ausblick auf die Zukunft gegeben, die der Einschätzung des Managements entspricht, die Angaben sollen dem Investor auch einen Soll-Ist Vergleich ermöglichen. Die Grundlage für die Anforderungen finden sich in der Vierten EU-Richtlinie. 4 Die Darstellung ist ein Pflichtbestandteil des Lageberichts (§ 289 Abs. 1 S. 4 HGB) bzw. Konzernlageberichts (§ 315 Abs. 1 S. 5 HGB).
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