– Gemeinschaftsunternehmen dürfen in einen Konzernabschluss quotal entsprechend der Beteiligungsquote einbezogen werden.
– Die Quotenkonsolidierung erfordert sämtliche Vollkonsolidierungsmaßnahmen, jedoch nur anteilmäßig.
– Bei der anteilmäßigen Konsolidierung entfällt in Bezug auf das Gemeinschaftsunternehmen ein Ansatz des Postens „Anteile anderer Gesellschafter“.
– Im Kern wird der Interessentheorie gefolgt, da die zu konsolidierenden Gegenstände bzw. Vorgänge ideell in einen Konzernteil und einen Nichtkonzernteil aufgespalten werden.
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