Werden die IFRS im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Handelsbilanzrechts als ggf. verpflichtend anzuwendende Auslegungsquelle anerkannt, der eine Ausstrahlungswirkung auf die Gewinnung und Konkretisierung der GoB zukommen kann, stellt sich die Frage nach der Bindungswirkung ihres Einflusses und somit auch ihres Rangs innerhalb der Auslegungshierarchie.
Den Kern der hermeneutischen Ermittlungsmethode der GoB bildet die explizite Hinzunahme des Gesetzestextes und dessen Auslegung. Die sogenannten „Kernkriterien“ der hermeneutischen Auslegung ergeben sich folglich aus dem juristischen Auslegungskanon. In diesen Katalog der Kernkriterien ist auch die richtlinienkonforme Auslegung i. w. S. aufzunehmen, wenngleich dieser im Rahmen der klassischen nationalen Auslegungsmethoden eine besondere Rolle zukommt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei der richtlinienkonformen Auslegung nach dem hier vertretenen Verständnis nicht lediglich um eine „nachsorgende Verträglichkeitsprobe“ gegenüber den Richtlinienvorschriften handelt, sondern diese im Rahmen der Auslegung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen ist. Führt die Auslegung nach den Kriterien zu differierenden Ergebnissen, wird derjenigen Methode entscheidendes Gewicht eingeräumt, die zur Richtlinienkonformität des Ergebnisses beiträgt.
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