Das geplante Gesetz zu Erleichterungen der Rechnungslegung von Kleinst-Kapitalgesellschaften (KKap) ist in der Fachwelt überwiegend positiv aufgenommen worden; es bestehen aber auch Änderungs- bzw. Klarstellungswünsche.
Mit den Neuregelungen werden die Optionen, die die im April in Kraft getretene EU-Micro-Richtlinie gewährt, weitestgehend ausgenutzt (vgl. dazu den Vorbericht auf COMPLIANCEdigital vom 02. August 2012).
Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie festgelegten Spielräume vollständig aus. Daher werden alle KKap erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
Schätzungsweise werden in Deutschland ca. 500.000 Unternehmen von den Erleichterungen profitieren können.
Das IDW hat seine Stellungnahme am 04. September 2012 gegenüber dem BMJ abgegeben: Darin stimmt das IDW den Vorschlägen des BMJ im Grundsatz zu. Dies betrifft sowohl die vorgesehenen Erleichterungen für Anhang, Gliederungstiefe sowie Offenlegung als auch die Beibehaltung der grundlegenden Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Allerdings steht die vorgesehene Nichtanwendung des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB bei Kleinstkapitalgesellschaften nach Ansicht des IDW nicht im Einklang mit der bisherigen Handhabung des true-and-fair-view-Grundsatzes im HGB. Hierzu weist das IDW darauf hin, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt wird, wenn ein Abschluss keine Angaben zu ggf. nicht passivierten Verpflichtungen aus sog. Altzusagen oder mittelbaren Pensionsverpflichtungen und ähnlichen Verpflichtungen nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB enthält. Auch die Bundessteuerberaterkammer hat sich am 03. September 2012 bereits geäußert; eine Reihe von Anregungen kann unter www.bstbk.de eingesehen werden.
Ebenfalls vom 03. September 2012 stammt die Stellungnahme des DRSC, das die Gelegenheit nutzt, die Problematik des zum 31.12.2013 auslaufenden Überschuldungsbegriffs gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO zu adressieren: „Wir regen an, die bevorstehende Änderung des HGB zu nutzen, die neue Fassung des Begriffs „Überschuldung“ um weitere zwei Jahre zu verlängern. Andernfalls sehen sich Unternehmen und Abschlussprüfer in den anstehenden Abschlussprüfungen zum 31. Dezember 2012 (!) im Rahmen der Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit mit der Problematik konfrontiert, dass das Ende des relevanten Prognosezeitraums jenseits des 31. Dezember 2013 liegt und deshalb wieder der „alte“ Überschuldungsbegriff vor der Finanzmarktkrise anzuwenden wäre.“
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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