Die Vorschrift regelt die Rechtsbeziehung zwischen den Nutzungsberechtigten und den Besitzern von Baumpflanzungen an und auf den öffentlichen Verkehrswegen. Die Vorschrift statuiert eine grundsätzliche Rücksichtnahmepflicht des Nutzungsberechtigten und regelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Kostenfolge der Nutzungsberechtigte vom Besitzer der Baumpflanzungen Ausästungen verlangen kann.
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