Zentraler Regelungsbereich des Standards ist die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann. Ziel der Segmentberichterstattung ist es, Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Unternehmens und sein Umfeld zur Verfügung zu stellen, um den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit in die Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder zu verbessern.
DRS 28 folgt bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten grundsätzlich dem Management Approach und damit der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns. Gegenüber dem am 29.10.2019 zur Konsultation veröffentlichten Entwurf dieses Standards (E-DRS 36) wurden vorwiegend redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Inhaltliche Änderungen betreffen eine zusätzliche Regelung zur Zusammenfassung und Erläuterung zu „Alle sonstigen Segmente“ und die Empfehlung zur Angabe von Vorjahreszahlen.
Das Erstanwendungsdatum wurde auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, festgelegt. Eine frühere Anwendung empfiehlt sich.
Der Standard wird dem Bundesjustizministerium vorgelegt und dann mit der Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB in Kraft treten, hatte das DRSC mitgeteilt.
Zur noch unter der Bezeichnung E-DRS 36 erfolgten Erläuterung der Auswirkungen auf die Corporate Governance siehe den Beitrag von Müller/Reinke/Saile in ZCG 02/2020 S. 79 ff.
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