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Inkasso  
08.03.2017

Sorgfalt im Umgang mit dem Eigentumsvorbehalt empfehlenswert

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Eigentumsvorbehalt: Kann Lieferanten bei Säumnis des Käufers schützen (Foto: dani kreienbühl/Fotolia.com)
Eigentumsvorbehalte sind wohl eher keine Selbstverständlichkeit im Wirtschaftsalltag, wenn man einem aktuellen Praxisbericht aus der Inkassowirtschaft folgt.
Vermutlich ist der Satz „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers” jedem schon einmal begegnet – vielleicht stand er auf einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einem Lieferschein. Erfahrungen insbesondere in der Inkassowirtschaft zeigen aber, dass offenbar immer noch zu wenigen bekannt ist, was sich hinter dieser Formulierung verbirgt.

Fehlende oder ungenaue Formulierungen

Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, warnt: „Noch längst nicht alle Unternehmer treffen Vereinbarungen zu dem sogenannten Eigentumsvorbehalt, um den es im oben erwähnten Satz geht, oder wissen, wo und wie so eine Vereinbarung in die Geschäftsabläufe und -papiere einfließen sollte”. Da die richtige Formulierung und Anwendung den Unternehmer aber mitunter vor großem Schaden bewahren kann, sollten die mit dem Forderungsmanagement befassten Mitarbeiter in den Unternehmen einige Tipps und Erklärungen beherzigen:
  1. Vereinbarung schriftlich treffen: Eigentlich sollte das eine Selbstverständlichkeit sein, aber wo und wie? „Zur schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt sind am allerbesten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geeignet”, so Drumann. Dort sollte die Vereinbarung unbedingt aufgenommen werden. Wichtig ist dabei, dass die eigenen AGB immer die Grundlage aller selbst abgeschlossenen Verträge bilden bzw. in diese mit einbezogen werden. Am besten werden die AGB auch auf der Rückseite von Angeboten und Auftragsbestätigungen abgedruckt. Ein Hinweis darauf, dass die AGB rückseitig zu finden sind, sollte dann aber auf der Vorderseite nicht fehlen. Für den Fall, dass ein Unternehmen keine eigenen AGB hat – was nach Drumanns Meinung schon fast fahrlässig zu nennen ist –, sollte die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt zumindest auf allen Geschäftspapieren wie z.B. Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung zu finden sein.
  2. Nutzen des Eigentumsvorbehalts bei ausbleibenden Zahlungen des Käufers: Als Verkäufer kann man in der Regel vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückverlangen. Natürlich macht ein Rücktritt vom Vertrag nur Sinn, wenn der Kunde die Ware noch auf Lager hat und man selbst auch Verwendung dafür findet. Der Verkäufer kann sich aber durch den Eigentumsvorbehalt gegenüber anderen Gläubigern seinen Zugriff auf die Ware sichern. Dies gilt ebenso für den Fall der unerlaubten Weiterveräußerung an Dritte.
  3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Grundsätzlich bleibt der Lieferant abgesichert, auch wenn der Kunde trotz unvollständiger Bezahlung die Ware verarbeiten oder weiterverkaufen darf. Bei einer Verarbeitung erwirbt der Lieferant nämlich unmittelbar das Eigentum an der neu hergestellten Sache (eventuell anteilig), bei einem Verkauf (auch der neu hergestellten Sache) erwirbt er automatisch die Kaufpreisforderungen gegen die Kunden seines Käufers (auch hier evtl. anteilig).

Weiterführende Literatur

Der Artikel „Die EU-Datenschutz-Grundverordnung – Eine erste Analyse für den Bereich der Inkassodienstleistungen” von Dr. Gero Ziegenhorn und Daniela Gaub gibt anhand der endgültigen Fassung der Verordnung, die ab 2018 gilt, erste Antworten und befasst sich mit den datenschutzrechtlichen Erlaubnissen und der Wahrung des Zweckbindungsgrundsatzes im Bereich der Inkassodienstleistungen.

(ESV/ps)
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