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Strafprozessrecht

Eine systematische Darstellung des deutschen und europäischen Strafverfahrensrechts. Von Hans-Heiner Kühne. 8. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2010, 838 Seiten, Gebunden, € 109,95. ISBN 978 3 8114-9619-4 (C. F. Müller Lehr- und Handbuch).

Über dreißig Jahre nach dem Erscheinen der ersten Auflage von Kühnes Lehrbuch ist zu konstatieren, dass dies– nunmehr in 8. Auflage (2010) – zugleich ein Unikat und ein Juwel der Fachliteratur zu Strafverfahren und Strafprozessrecht ist. Einzigartig ist das Lehrbuch nicht zuletzt deshalb, weil es seine Perspektive gerade nicht auf den deutschen Strafprozess beschränkt, sondern Kühne auf ca. 120 Seiten einen weiten rechtsvergleichenden Ausblick auf das Strafprozessrecht der aus deutscher Perspektive wohl wichtigsten europäischen Länder – England, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien, Niederlande – gibt. Gerade aus Sicht des grenzüberschreitend tätigen Praktikers bietet Kühnes Werk damit einen Zusatznutzen, den in dieser Geschlossenheit und Prägnanz kein anderes Lehrbuch und kein StPO- Kommentar aufweist. Besonders dem Strafverteidiger ist es möglich, sich im ersten Zugriff mittels der überblicksartigen Darstellungen über den Verfahrensgang und die wesentlichen Prozessprinzipien unserer Nachbarländer zu informieren, ohne Spezialliteratur zur Hand zu nehmen oder (überstürzt) Kollegen vor Ort zu kontaktieren. Zu begrüßen ist besonders, dass Kühne diese rechtsvergleichenden Darstellungen fortwährend aktualisiert und damit dem deutschen Leser Tendenzen der Prozessrechtsentwicklung in Europa aufzeigt. Hingewiesen sei hier insbesondere auf seine Ausführungen zur Strafprozessreform von 2008 in Österreich mit der Reform des dortigen Ermittlungsverfahrens (S. 736 ff.). Aus Sicht des Rezensenten von besonderem rechtspolitischem Interesse sind auch die knappen Darlegungen zu den besonderen Verfahrensarten in Abgrenzung zum ordentlichen Verfahren in Italien (S. 720 ff.), die nur in der rechtsvergleichenden Spezialliteratur übertroffen werden (Maiwald, Einführung in das italienische Strafrecht und Strafprozessrecht, S. 225 ff.). Schon aufgrund seiner rechtsvergleichenden Perspektive wünsche ich dem Werk viele weitere Auflagen und wenn möglich eine Erweiterung gerade des rechtsvergleichenden 7. Kapitels auf weitere Rechtsordnungen, zu denken wäre unter dem Gesichtspunkt der Praxisrelevanz etwa an das Strafprozessrecht osteuropäischer Staaten oder an das US-amerikanische.

Hinzu kommt natürlich, dass das Buch Kühnes eine umfassende Übersicht des deutschen Strafprozesses in Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung des Blickwinkels der Verteidigung gibt. Dogmatik und Praxis werden nicht isoliert betrachtet, sondern aneinander gemessen und eingeordnet. Das Werk überzeugt zudem durch eine ansprechende Form und einen übersichtlichen Aufbau. Inhaltsübersicht und -verzeichnis sowie Paragraphen- und Sachregister gewährleisten eine problemlose Orientierung.

Die Darstellung folgt in ihrem Aufbau im Wesentlichen dem Gang des Strafverfahrens von der Einleitung der Ermittlungen bis hin zur etwaigen Wiederaufnahme des Verfahrens (2. – 6. Kapitel). Vorangestellt (1. Kapitel) ist eine „Einführung in das Strafverfahrensrecht“, die auch einen gut verständlichen Überblick zum europäischen und internationalen Kontext des deutschen Strafprozesses enthält. Auch unabhängig von der einführenden Darstellung (S. 8 ff.) verliert der Autor in der gesamten Darstellung nie den Blick auf die in den letzten 20 Jahren höchst praxiswichtig gewordenen Vorgaben der EMRK gemäß der Rechtsprechung des Straßburger EGMR und deren – teilweise widerwilliger - „Adaption“ durch BVerfG und BGH. Die einleuchtende Struktur und die ebenso eingängige wie prägnante Sprache Kühnes verdienen es, besonders hervorgehoben zu werden. Positiv zu würdigen ist ebenfalls, dass die Neuauflage instruktive staatsanwaltliche Verfügungen und gerichtliche Entscheidungen enthält; deren Abdruck sollte aus Sicht des Rezensenten zukünftig noch ausgebaut werden.

Die Neuauflage berücksichtigt erstmals u.a. das neue Kronzeugengesetz, das Opferschutzgesetz und das Gesetz über die Verständigung im Strafverfahren. Insgesamt gilt, dass Kühne sich nicht darauf beschränkt, die durch die Rspr. des BGH geprägte „herrschende Meinung“ kritiklos zu referieren; der Autor bezieht demgegenüber vielfach eine kompromisslos rechtsstaatlich-widerständige Position. Kühne lässt es sich auch in der Neuauflage nicht nehmen, mit Engagement und aus Überzeugung zahlreiche sogenannte „Mindermeinungen“ zu vertreten und deutliche Kritik an der Justizpraxis zu artikulieren. In besonderem Maße gerät die praktische Aufgabenerledigung der Staatsanwaltschaft – in Abgrenzung zur Gesetzeslage - in den Fokus seiner kritischen Darlegungen, insbesondere die Einstellungspraxis und der rechtstatsächlich gut belegte Umstand, dass Herrin des Ermittlungsverfahrens de facto vielfach die Polizei ist (S. 94 ff., 98 ff.). Das Phänomen der sogenannten „Konfliktverteidigung“ (S. 192), darf aus Sicht des Autors nicht zur „Disziplinierung von Strafverteidigern“ mittels Richterrecht auf der Basis des allgemeinen Rechtsgedankens des Rechtsmissbrauchs und außerhalb klarer gesetzlicher Eingriffsbefugnisse des erkennenden Gerichts oder der Anklagebehörde missbraucht werden. Dem ist und bleibt – trotz der Besorgnis der Bundesrichter um die Leistungsfähigkeit des Strafverfahrens (vgl. Pfister StV 2009, 550, 554 ff.) - zuzustimmen, es kann nicht Aufgabe der Justiz sein zu beurteilen, ob der Verteidiger – unter formal korrekter Nutzung seiner gesetzlich vorgesehenen verfahrensrechtlichen Befugnisse – „exzessive“ Antragstellung und „Missbrauch“ von Verfahrensrechten betreibt, der letztlich darauf ausgerichtet ist, ein prozessordnungsgemäßes Verfahren zu torpedieren. Nur klare gesetzliche Regelungen können hier – soweit überhaupt nötig – Abhilfe schaffen.

Herauszustellen ist u.a. auch das Kapitel zur Verfahrenseinstellung aus Opportunitätserwägungen (S. 362 ff.), in dem sich Kühne in instruktiver Weise auf der Basis empirischer Erkenntnisse mit dem Missbrauch des § 153a StPO in der Verfahrenspraxis auseinandersetzt (S. 365 ff.), der zwischenzeitlich ganz offen u.a. dazu herangezogen wird, die Einstellung des Verfahrens mit der „Schwierigkeit der Rechtslage“ zu begründen (LG Bonn NStZ 2001, 375), was man mit dem Autor nur als „mit geltendem Recht nicht in Übereinstimmung zu bringen“ bezeichnen kann. Überzeugend – wenn auch für die Praxis wohl verloren – sind die kritischen Worte Kühnes zur faktischen Funktion des § 153a StPO als „Legalisierung der Verdachtsstrafe“ (S. 367 f.) und zur Umgehung der immerhin verfassungsrechtlich vorgegebenen Gewaltenteilung.

Insgesamt ist das Buch dem Praktiker, gerade auch dem Justizpraktiker, uneingeschränkt zu empfehlen, denn es fördert den reflektierten Umgang mit dem richterrechtlich geprägten Strafverfahrensrecht.

Rechtsanwalt Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur., Frankfurt am Main

Quelle: WiJ Ausgabe 2.2012

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