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Insolvenzrecht  
26.08.2020

Überschuldete Unternehmen bekommen eine zweite Chance

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Der Gesetzgeber will bei überschuldeten Unternehmen einen Dominoeffekt verhindern. (Foto: Gajus/stock.adobe.com)
Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Aussetzung von Insolvenzantragspflichten für überschuldete Unternehmen bis zum Jahresende beschlossen. Bereits zahlungsunfähige Unternehmen sollen ab Oktober 2020 wieder einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) wertet diese Maßnahme als „vorsichtigen Schritt in Richtung einer insolvenzrechtlichen Normalität“. Dieser zeitliche Aufschub erlaube dem Gesetzgeber, „neue Möglichkeiten für Unternehmen zu schaffen, ihre Überschuldung zu überwinden“. Der jetzt beschlossene Schritt werde jedoch wegen der „Zurückhaltung der öffentlichen Gläubiger – wie Fiskus oder Kassen – und der Erwartung weiterer staatlicher Hilfen nicht zu einer großen Steigerung von Insolvenzanträgen führen“, so der VID. Zuletzt war die Zahl eröffneter Insolvenzverfahren in Deutschland trotz Wirtschaftskrise deutlich zurückgegangen.

Präventives Restrukturierungsverfahren kommt

Insbesondere die geplante Einführung eines wirksamen Präventivverfahrens wäre aus Sicht des VID für einige Unternehmen die Möglichkeit zur Sanierung außerhalb der Insolvenz. Ähnlich hatte zuvor der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) argumentiert.

Ziel eines präventiven Restrukturierungsverfahrens ist es, Unternehmen zu sanieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Liegt bei einem Unternehmen eine Insolvenzwahrscheinlichkeit vor und ist es gleichwohl bestandsfähig, soll ihm künftig ein vier bis zwölf Monate dauerndes Moratorium gewährt werden können. Die Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen war am 28.3.2019 im Europäischen Parlament beschlossen worden und ist in Deutschland bis zum 17.7.2021 umzusetzen.

„Die Umsetzung der Richtlinie wird vor allem Deutschland zugutekommen, einer der wenigen Jurisdiktionen in der EU, deren Rechtsordnung kein vor- oder außerinsolvenzliches Verfahren vorsieht“, befindet die internationale Anwaltssozietät Hogan Lovells. Rettungsinstrumente wie Eigenverwaltung und Schutzschild-Verfahren gibt es, stehen aber Schuldnern erst mit dem offiziellen Insolvenzeröffnungsantrag zur Verfügung.

(ESV/fab)

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