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US-Gericht verneint die Außenwirkung des Dodd-Frank Vergeltungsschutzes bei Auslandstaten

Das US-Bezirksgericht für das Southern District of New York entschied Ende Oktober im Urteil Liu v. Siemens AG, dass die Vergeltungsschutzbestimmungen des Dodd-Frank Wall Street Reform und Consumer Protection Act nicht für ausländische Informanten gelten, die über eine Verletzung des US Antikorruptionsgesetzes (Foreign Corrupt Practices Act) berichten.

Nach Ansicht des Richters William Pauley sei es nicht Angelegenheit von US-Gerichten, über Vergeltungsansprüche von Informanten zu entscheiden, die ausschließlich in ausländischen Disputen entstehen. Es gebe keinen Hinweis darauf, so das Gericht, dass der US-Kongress die im Dodd-Frank Act eingeführte Vergeltungsschutzbestimmung auch exterritorial anwenden wollte, und beruft sich dabei auf eine „starke Vermutung“ gegen die internationale Anwendung von US-Gesetzen im Ausland.

Grundlage für diesen Ansatz ist das vom U.S. Verfassungsgericht entschiedene Urteil Morrison v. National Australian Bank Ltd, das klarstellt, dass „wenn ein Gesetz keinen deutlichen Hinweis auf seine extraterritorialen Anwendung mache, es eine solche auch nicht gäbe." Das Gericht stellt zudem fest, dass andere Passagen der Dodd-Frank-Bestimmung explizit die US Finanzaufsicht zu Durchsetzungsmaßnahmen ermächtigen, die im Zusammenhang mit rechtswidrigem Verhalten im Ausland stehen. Sollte Dodd-Frank generell exterritorial wirken, wären diese Abschnitte „überflüssig“. Die Tatsache, dass Siemens als ein deutsches Unternehmen mit an der New York Stock Exchange notierten American Depository Receipts handelt, reiche nicht aus.

Zudem bestätigt das Urteil, dass die Vergeltungsschutzbestimmungen des Sarbanes-Oxley-Acts ebenfalls keine Außenwirkung haben.

Anna Rode, Compliance Puls – Der US-Compliance Tracker (www.compliancepuls.com)

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