§ 47 Abs. 2 BörsG, auf den auch § 13 VerkProspG verweist, stellt klar, dass über die gesetzliche Prospekthaftung hinausgehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund von Verträgen oder vorsätzlich unerlaubten Handlungen erhoben werden, unberührt bleiben. Hier kommen insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung, beispielsweise durch die Depotbank, sowie deliktsrechtliche Ansprüche nach § 823 BGB i.V. m. § 264 a oder § 266 StGB sowie wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht.
Seiten 498 - 500
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
