§ 47 Abs. 2 BörsG, auf den auch § 13 VerkProspG verweist, stellt klar, dass über die gesetzliche Prospekthaftung hinausgehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund von Verträgen oder vorsätzlich unerlaubten Handlungen erhoben werden, unberührt bleiben. Hier kommen insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung, beispielsweise durch die Depotbank, sowie deliktsrechtliche Ansprüche nach § 823 BGB i.V. m. § 264 a oder § 266 StGB sowie wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht.
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