Die §§ 68–77p TKG bilden in Teil 5 des Telekommunikationsgesetzes („Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten“) den Abschnitt 3, der die gesetzliche Abschnittsüberschrift „Wegerechte und Mitnutzung“ trägt. Das eigentliche Wegerecht findet sich im Unterabschnitt 1, der die §§ 68 – 77 TKG umfasst. Die Vorschriften ermöglichen den Zugriff auf die zur Errichtung von Telekommunikationsnetzen erforderlichen Grundstücksflächen sowie auf sonstige Anlagen. Diese Rechtsmaterie wird zusammenfassend als „Telekommunikationswegerecht“ bezeichnet.
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