Die Überwachungspflicht und damit auch das Überwachungsrecht des Aufsichtsrats erstrecken sich auf die Geschäftsführung. Damit unterliegt der Vorstand der Aufsicht. Sollte es also zu Ermittlungen gegen den Vorstand kommen, ist der Aufsichtsrat in der Pflicht. Er hat allerdings dann kein direktes Recht auf eine Untersuchung, wenn andere Mitarbeiter oder Bereiche des Unternehmens von Vorwürden betroffen sind. Hier bedarf es im Zweifel einer besonderen Begründung für eine solche Untersuchung.
Die Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen gegen den Vorstand durch den Aufsichtsrat ergibt sich aus § 111 Abs. 1 AktG. Danach ist es Aufgabe des Aufsichtsrats, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zu überwachen. Übertritt der Vorstand Gesetze bzw. interne Richtlinien, so verstößt dies gegen diese Grundsätze. Der Aufsichtsrat muss einschreiten. Aus dieser Pflicht kann man auch ableiten, dass der Aufsichtsrat zumindest überprüfen muss, ob der Vorstand seinen Pflichten zur Einleitung von internen Untersuchungen nachkommt, wenn sich der Verdacht gegen Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene richtet. Der Aufsichtsrat muss sich darüber unterrichten lassen, ob der Vorstand seine Pflichten erfüllt und sich daher über das »ob« und das »wie« der internen Ermittlungen informieren.
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