Die Neufassung des Rundschreibens MaComp 4/2010 (WA) enthält insbesondere ein neues Modul zum Beratungsprotokoll gemäß § 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz sowie kleinere Änderungen bereits bestehender Module.
Bereits mit der Erstfassung der „Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp)“ im Juni 2010 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angekündigt, das Regelwerk bei entsprechendem Konkretisierungsbedarf am Markt zu ergänzen und einzelne Vorgaben anzupassen. Besonders die Erfahrungen der BaFin mit der Umsetzung der seit Januar 2010 bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Protokollierung der Anlageberatung von Privatkunden (vgl. dazu auch Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 5. Mai 2010), führte zur Neufassung. Nach Angaben der BaFin besteht bei vielen Unternehmen Unklarheit über die Erstellung der Beratungsprotokolle, zudem entsprechen nicht alle verwendeten Protokolle den gesetzlichen Anforderungen.
Die aktuellen MaComp enthalten daher das neue Modul Beratungsprotokoll (BT 6). Es enthält inhaltliche Anforderungen an Beratungsprotokolle und Ausführungen zum Anwendungsbereich des zugrundeliegenden § 34 Abs. 2a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Beispielsweise ist bei Angabe des Anlasses der Beratung gesondert aufzuzeichnen, ob die Initiative vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vom Kunden ausgegangen ist. Im Hinblick auf die Aufzeichnung der wesentlichen Anliegen der Kunden müssen auch ergänzende individuelle Angaben des Kunden zu seinen Anliegen und deren Gewichtung protokolliert werden. Im Protokollvordruck ist hierfür ein entsprechendes Freitextfeld vorzusehen. Auch bei Protokollierung der wesentlichen Gründe für erteilte Empfehlungen durch den Berater ist ein entsprechendes Freitextfeld für die Aufzeichnung solcher Angaben einzurichten.
Die Aufsicht mahnt dabei die Umsetzung der Anforderungen zum Beratungsprotokoll unverzüglich anzugehen.
Weitere Änderungen sind die Aufnahme eines Verweises auf die inzwischen in Kraft getretenen Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) und Ergänzungen zum Anwendungsbereich der Regelungen zur Finanzanalyse in AT 3.1, die Streichung der allgemeinen Ausnahmeregelung für Schuldverschreibungen von Mitgliedstaaten der EFTA für die Mitarbeitergeschäfteüberwachung in BT 2.6 sowie Konkretisierungen zu den Anforderungen an die Darstellung der Wertentwicklung von Finanzinstrumenten in Informationen und Werbungen gegenüber Kunden in BT 3.3.4.1.7 (Auswirkung von Provisionen, Gebühren und anderen Entgelten).
Weitere Informationen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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