In der bekannten Neubürger-Entscheidung hat das LG München I eine „zentrale Erfassung sämtlicher Beraterverträge mit Dritten als geeignete Maßnahme“ zur Verbesserung des aus Sicht des Gerichts seinerzeit unzureichenden CMS im Siemens-Konzern gewertet. Insbesondere in größeren Unternehmen mit einer Vielzahl von Vertriebsmittlern und erhöhter Risikoexposition empfiehlt es sich in der Tat, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, ein zentrales Vertriebsmittlerregister anzulegen. Das LG München I betrachtet die zentrale Erfassung der Vertriebsmittler und deren Verträge soweit ersichtlich allerdings nur als Mittel zur Kontrolle, ob die Vertriebsmittler tatsächlich die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. Tatsächlich kann ein zentral geführtes Vertriebsmittlerregister in mehrfacher Hinsicht von Nutzen sein und ist jedenfalls bei Unternehmen mit einer Vielzahl von Vertriebsmittlern und hohem Korruptionsrisiko zu empfehlen.
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