Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Zwischenberichterstattung als Instrument einer kapitalmarktorientierten Unternehmensberichterstattung für wirtschaftliche Entscheidungen der Kapitalmarktteilnehmer nahezu die Bedeutung des jährlichen Abschlusses von Unternehmen erlangt hat. In Folge dessen wurde die Zwischenberichterstattung durch den IAS 34 „Zwischenberichterstattung“, das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) und den DRS 16 „Zwischenberichterstattung“ erheblich erweitert und konkretisiert.
Alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen sind gemäß IAS 1.49 nur zur jährlichen Abschlusserstellung verpflichtet. Auch aus IAS 34 ergibt sich keine unmittelbare Verpflichtung zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen. Zielsetzung von IAS 34 ist die Regelung der Mindestbestandteile sowie der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen von Abschlüssen, die für eine Zwischenberichtsperiode aufgestellt werden. In diesem Standard wird weder vorgeschrieben, welche Unternehmen Zwischenberichte zu veröffentlichen haben, noch wie häufig oder innerhalb welchen Zeitraums nach dem Ablauf einer Zwischenberichtsperiode dies zu erfolgen hat. Das IASB empfiehlt jedoch Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, Zwischenberichte aufzustellen und zu veröffentlichen (vgl. IAS 34.1). Sofern ein Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig einen Zwischenbericht in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt und veröffentlicht, ist IAS 34 anzuwenden (vgl. IAS 34.3).
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