Mit dem ESUG soll die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden. Es kann nun zum Jahreswechsel in Kraft treten, da der Bundesrat ohne weitere Verweisungen am 25. November 2011 zugestimmt hat.
Nachdem am 27. Oktober 2011 der Bundestag das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in 2. und 3. Lesung beschlossen hatte, liegt nunmehr auch ohne weitere Ausschussverweisung die Zustimmung des Bundesrats vom 25. November 2011 vor. Es wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
• Die Gläubigerautonomie insgesamt soll gestärkt werden. Deshalb wird die Möglichkeit geschaffen, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat.
• Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen gestärkt: Das Gericht wird dadurch gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein.
• Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters (seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt) sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme) verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein solcher und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht hieran gebunden sein.
• Ein Schuldner wird zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art "Schutzschirmverfahren" unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.
• Darüber hinaus soll das Instrument des Planverfahrens ausgebaut werden. Der Entwurf zielt durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können. Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden ("dept-equity-swap"). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.
Download des Gesetzestextes und weitere Informationen: Bundesrat; Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 26. April 2011
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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