Die Aufgabe von Geschäftsbereichen ist neben den zur Veräußerung gehalten klassifizierten langfristigen Vermögenswerten explizit in IFRS 5 geregelt. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung, IAS 35 (Revised 1998), enthält IFRS 5 neben den Abgrenzungs- und Ausweisvorschriften auch Bewertungsregeln. IFRS 5 sieht jedoch keine speziellen Bewertungsregeln für die Aufgabe von Geschäftsbereichen vor, sondern nur Bewertungsregeln für langfristige Vermögenswerte, die zur Veräußerung bestimmt sind, und für sog. Abgangsgruppen; diese Bewertungsregeln können jedoch auch auf die in den aufgegebenen Geschäftsbereichen enthaltenen langfristigen Vermögenswerte ausstrahlen.
Zielsetzung des IFRS 5 ist es, die Jahresabschlussadressaten bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Aufgabe- und Veräußerungsplänen zu unterstützen. Dabei sollen die Jahresabschlussadressaten zwischen auch zukünftig zu erwartenden und künftig nicht mehr gegebenen Aktivitäten unterscheiden können, um dies auch in ihrer (individuellen) Zukunftsprognose entsprechend zu berücksichtigen. Bei den Ausweisvorschriften, welche für die Aufgabe von Geschäftsbereichen relevant sind, geht es allerdings ausschließlich um eine Separierung des auf die aufgegebenen Geschäftsbereiche entfallenden Ergebnisses. Dementsprechend lässt sich das Anliegen des IFRS 5 für die Aufgabe von Geschäftsbereichen präziser definieren als die Trennung der Erfolgskomponenten in solche, die voraussichtlich auch in zukünftigen Perioden auftreten werden bzw. können, und in Geschäftsbereiche, die zukünftig nicht mehr zur Erfolgserzielung zur Verfügung stehen. Die herausgehobene Bedeutung, die nach Auffassung des IASB der Trennung in das Ergebnis aus fortzuführenden und das Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen zukommt, zeigt sich auch in den Gliederungsvorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung, da das Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach IAS 1.81 (e) eine von nur sechs Pflichtangaben im IFRSGliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung darstellt.
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