§ 52 regelt, wer Beteiligter am Beschwerdeverfahren ist und modifiziert damit die sonst im Verwaltungsprozessrecht maßgebliche Vorschrift des § 65 VwGO. Die Regelung wurde kurz vor Verabschiedung des WpÜG geändert und sollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers Dritte durch Verfügungen der BaFin nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Ursprünglich enthielt die Entwurfsfassung ähnlich wie § 67 GWB noch eine Nr. 3, wonach auch solche Personen oder Personenvereinigungen beteiligt sein sollten, die von der BaFin hinzugezogen wurden. Es sind allerdings in Ausnahmefällen Konstellationen denkbar, in denen § 52 erweiternd ausgelegt werden muss.
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