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Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Kann eine berufsbezogene Straftat zum Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten führen? Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die in einem kürzlich vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Streitfall zur Vorteilsannahme herausgearbeitet wurden.

Der Sachverhalt war dabei so gelagert, dass die Vorteilsannahme gerade nicht in Ausübung der Dienstpflichten erfolgte, so dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist (Urteil vom 15.4.2010, Az.: 4 K 2699/06, vgl. BB 2010 S. 2224).

Konkret hatte sich der Kläger in seiner Eigenschaft als Amtsträger der Treuhandanstalt bei einem Kamingespräch von dem Unternehmer H, Inhaber der H-Gruppe, eine gut dotierte Anstellung zusagen lassen. Das LG verurteilte den Kläger wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. In diesem Zusammenhang machte der Kläger in den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1995 und 1997 Strafverteidigungskosten zunächst als außergewöhnliche Belastung und später als Werbungskosten geltend. Wie die Finanzbehörden versagte auch das FG die steuerliche Berücksichtigung. Entscheidend ist in solchen Fällen, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Im Falle des Klägers war diese Voraussetzung gem. der Entscheidung des FG nicht erfüllt.

Das Urteil entspricht der einschlägigen BFH-Rechtsprechung. Geuenich führt in BB 2010 S. 2224 insoweit folgende Fälle der steuerlichen Nichtanerkennung entsprechender Aufwendungen an:

  • Ein Auszubildender bestiehlt seinen Arbeitgeber,
  • eine Altenpflegerin bestiehlt und tötet Patienten;
andererseits wurden Strafverteidigungskosten

  • eines Schlachtermeisters wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
  • eines Gießerei-Ingenieurs wegen eines betrieblichen Produktionsunfalls

  • zum Abzug zugelassen. In diese Kasuistik füge sich die Entscheidung des FG widerspruchsfrei ein. Auf das Argument, dass es nicht zu den beruflichen Pflichten des Klägers gehört habe, sich Vorteile für künftige Diensthandlungen versprechen zu lassen, kann es nach Geuenich dabei allerdings nicht ankommen. So gesehen könnte (im Falle einer Verurteilung) jedwede Übertretung von Gesetzen oder beruflichen Standards einer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehen. Entscheidend sei vielmehr, ob die schuldhaften (strafbaren) Handlungen noch im Bereich „beruflicher Aufgabenerfüllung“ liegen, d. h. bei wertender Betrachtung ein typisches Berufsrisiko darstellen.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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