Die vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) soll Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen ermöglichen.
Das Änderungsgesetz diene, heißt es in einer Erklärung des Bundesministeriums für Justiz, in erster Linie der Umsetzung einer Richtlinie, die der EU-Ministerrat im Juli vergangenen Jahres beschlossen hatte und die am 22. Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des Ge-meinschaftsrechts und muss daher bis zum 30. Juni 2011 angepasst werden.
Ziel des Gesetzes sei es, Unternehmen von bürokratischen Hürden zu befreien und die Kosten von Umwandlungsmaßnahmen zu reduzieren. Besonders wirken sich die Änderungen bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften aus.
Der Gesetzentwurf sieht eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung vor, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll. Dies umfasst die Bereitstellung von Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Bei der Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft kann in weitergehendem Maße als bislang auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist eine Modifizierung des sogenannten "Squeeze-out" (Ausschluss von Minderheitsaktionären) vorgesehen. Außerhalb dieser Konstellation bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert. Einsparpotenzial soll sich schließlich auch durch die Möglichkeit ergeben, Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen.
Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz
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