Die aktuellen Änderungen der Kapitalausstattungs-Verordnung betreffen, unabhängig vom Prozess der Solvency II Regulierung, konkret diverse kleinere deutsche Versicherungsunternehmen und kaufinteressierte Investoren. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO hin.
Zur Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen sieht § 53c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vor, dass das Bundesministerium der Finanzen unter anderem zur Berechnung der Höhe der Solvabilitätsspanne und zu dem für einzelne Sparten maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds Rechtsverordnungen erlassen kann. Die Kapitalausstattungs-Verordnung enthält entsprechende Konkretisierungen. So ist hier etwa für Nichtleben-Versicherer die Berechnung der Solvabilitätsspanne aus den Beiträgen (Beitragsindex) oder den durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex) vorgesehen, maßgeblich ist dabei der höhere Index.
Für kleinere Versicherungsunternehmen sieht die Kapitalausstattungs-Verordnung so genannte Mindestgarantiefonds vor, die an die Stelle der errechneten Spanne treten. Diese Mindestgarantiefonds wurden per Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 2013 turnusgemäß angehoben (und zwar einheitlich um jeweils EUR 0,2 Millionen). Alle Versicherungsunternehmen müssen demnach nun mindestens EUR 3,7 Millionen Eigenmittel vorhalten. Sofern ein Nichtleben-Versicherer kein Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsgeschäft zeichnet (Anlage zum VAG, Teil A Nr. 10 bis 15), beträgt der Mindestgarantiefonds nun EUR 2,5 Millionen. Die bisherigen Erleichterungen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit wurden beibehalten.
Die aktuellen Änderungen betreffen, konkret diverse kleinere deutsche Versicherungsunternehmen. Ihnen ist im Zuge der Ausschüttungsplanung oder durch Kapitalaufnahme von außen Rechnung zu tragen. Ebenfalls sind die Änderungen relevant für Investoren, die derzeit aktiv auf dem deutschen Markt nach bestehenden Versicherungsunternehmen als Plattformen für Neugeschäft suchen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bdo.de.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.