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BFH-Urteil  
14.08.2017

Allgemeinpolitische Betätigung und Gemeinnützigkeit

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Zweck der Spende war letztlich die Rekommunalisierung der Energienetze (Foto: Ingo Bartussek/Fotolia.com)
Mit den Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil zum Gemeinnützigkeitsrecht beschäftigt.
In dem am 20. März 2017 entschiedenen und am 9. August veröffentlichten Fall (Az.: X R 13/15) ging es um eine aufgrund ihrer Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft. Sie darf sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind. Dies gilt nach der Entscheidung der Münchener BFH-Richter in besonderem Maße, wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, weil in diesem Bereich ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden kann.

Zweckgebundene Spende

Im entschiedenen Sachverhalt hatte ein Spender einem Verein, der den Umweltschutz durch zahlreiche Einzelprojekte fördert, einen Geldbetrag zugewendet. Die Spende war zweckgebunden, um die  Durchführung eines Volksbegehrens zu unterstützen, das die Rekommunalisierung von Energienetzen zum Gegenstand hatte. Der Verein stellte hierfür eine Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt hielt dies für unzulässig, da die Unterstützung eines Volksbegehrens eine unzulässige politische Betätigung darstelle und der Umweltschutz durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert werde. Das Finanzgericht hat diese Fragen offengelassen, die Klage aber schon deshalb abgewiesen, weil der Verein seine Aufwendungen für das Volksbegehren nicht von dem Bankkonto, auf dem die Spende eingegangen war, sondern von einem anderen Bankkonto bezahlt hatte.

Gebot zeitnaher Mittelverwendung nicht verletzt

Dem ist der BFH nicht gefolgt, denn das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot zeitnaher Mittelverwendung verlange nicht, genau den konkreten, von einem Spender zugewendeten Geldschein oder genau das auf einem bestimmten Bankkonto der Körperschaft durch Spendeneingänge entstandene Guthaben innerhalb der gesetzlichen Frist für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Vielmehr genügt es, wenn die projektbezogenen Aufwendungen von einem anderen Bankkonto der Körperschaft bezahlt werden. Es kommt daher allein auf eine Saldo-Betrachtung an.

Parteipolitische Neutralität lässt Unterstützung einer Volksinitiative zu

Dabei weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass es fraglich sei, ob die vom FA vorgebrachten Argumente die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe mit seinem Eintreten für die Rekommunalisierung der Energienetze nicht mehr dem Ziel des Umweltschutzes gedient. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens seien zudem keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die Unterstützung der Volksinitiative durch den Kläger seine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verletzt haben könnte. Er habe nicht zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei aufgerufen. Zudem treten nahezu alle relevanten politischen Parteien dafür ein, den Klimawandel zu begrenzen und erneuerbare Energien zu fördern.

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(ESV/ps)
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