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Anforderungen an den Sachverstand eines Aufsichtsratsmitglieds

Mit den Anforderungen an den Sachverstand eines Aufsichtsratsmitglieds auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung hat sich kürzlich das Landgericht München befasst. Was kann gemäß § 100 Abs. 5 AktG verlangt werden?

Der neu gefasste § 100 Abs. 5 AktG betrifft Anforderungen an den Sachverstand des unabhängigen Mitglieds des Aufsichtsrats auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. Diese Neuregelung verlangt nach einer Entscheidung des LG München I (Urteil vom 5.11.2009 – 5 HKO 15312/09, nicht rkr., Az. des OLG München 23 U 5517/09) jedenfalls nicht, dass dieses Mitglied Organmitglied einer Kapitalgesellschaft mit dem Zuständigkeitsbereich für diese Bereiche oder auch nur schwerpunktmäßig beruflich mit diesen Bereichen befasst gewesen sein müsste.

Das LG München leitet sein Ergebnis aus dem Wortlaut sowie dem systematischen Gesamtzusammenhang des Gesetzes ab. Der Gesetzestext schreibe nach seinem Wortlaut gerade nicht vor, dass das unabhängige Aufsichtsratsmitglied leitende Organfunktionen bei einer anderen Kapitalgesellschaft hätte wahrnehmen müssen – erforderlich sei nach dem Gesetzeswortlaut lediglich „Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung“. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes regeln wollen, hätte es nahe gelegen, dieses deutlich stärker an objektive Kriterien anknüpfende Merkmal aufzunehmen und nicht die für wertende Elemente sehr viel offenere Formulierung des Sachverstands zu wählen.

Für diese Auslegung spricht der weiteren Begründung der Münchener Richter zufolge auch die Gesetzessystematik, wie ein Vergleich mit anderen Vorschriften zeige, in denen bestimmte Personen über eine bestimmte berufliche Qualifikation verfügen müssen. So müssen die Abschlussprüfer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 319 Abs. 1 HGB ebenso wie die Prüfer bestimmter aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen (z.B. beim Squeeze-Out oder beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) Wirtschaftsprüfer sein (zusätzlich zum Vergleich herangezogen wird § 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG).

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BUS-Netzwerk

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