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BEPS-Umsetzung  
09.02.2016

Anti-Tax-Avoidance-Package der EU

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
EU-Kommission will Steuervermeidungspraktiken von Großkonzernen Einhalt gebieten. (Foto: Julien Eichinger/Fotolia.com)
Ende Januar hat die EU-Kommission das Anti-Tax-Avoidance-Package vorgestellt. Was sind die die Kernpunkte der Regulierungsinitiative?
Was haben Google, Starbucks, Apple, Microsoft und Co. gemeinsam? Sie zahlen als amerikanische Konzerne kaum Steuern in der EU. Mit dem Anti-Tax-Avoidance-Package versucht die EU-Kommission, den Steuervermeidungspraktiken der Großkonzerne Einhalt zu gebieten. Keine leichte Aufgabe: Es gilt, eine gemeinsame Linie in allen 28 EU-Staaten im Steuerrecht zu finden.

Deutschland ist Vorbild bei der BEPS-Umsetzung

Die neue Regulierungsinitiative ist Resultat des sogenannten BEPS-Pakets (Base Erosion and Profit Shifting) zur Gegensteuerung bei Steuerverminderungen durch Schmälerung der Bemessungsgrundlage beziehungsweise Gewinnverlagerung. Wesentliche Punkte des neuen EU-Vorschlags sind:
  • die Beschränkung des Zinsabzugs,
  • die Wegzugsbesteuerung,
  • eine allgemeine Missbrauchsklausel,
  • die Hinzurechnungsbesteuerung und
  • sogenannte hybride Gestaltungen.
Viele der Vorschläge der EU-Kommission lehnen sich eng an die deutsche Gesetzgebung an. Das gilt insbesondere für die Zinsabzugsbeschränkungen. Allerdings ist der von der EU-Kommission vorgeschlagene Freibetrag für den unbeschränkten Zinsabzug von 1 Million Euro niedriger als die in Deutschland geltende Freigrenze von 3 Millionen Euro.

Wegzugsbesteuerung (Exit Tax)

Eine Wegzugsbesteuerung sollen die Staaten einführen bei:
  • Überführungen von Wirtschaftsgütern vom Stammhaus in eine Betriebsstätte eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
  • Überführungen von Wirtschaftsgütern einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat in das Stammhaus oder eine Betriebsstätte eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
  • Sitzverlegungen in andere Mitgliedstaaten oder einen Drittstaat (ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die einer Betriebsstätte im Ursprungsland zuzuordnen sind);
  • Verlagerung des Geschäfts einer EU-Betriebsstätte in ein anderes Land.

Hinzurechnungsbesteuerung

Über die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindert werden, dass Unternehmen Gewinne in Firmen ohne operative Verantwortung bzw. ohne Aktivität in Niedrigsteuerländern verlagern können. Solche Gewinne sollen deshalb den inländischen Einkünften hinzugeschlagen werden, um sie so auf ein höheres (inländisches) Steuerniveau zu heben. Liegt hingegen eine aktive Geschäftstätigkeit vor, soll die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Die EU-Kommission hat für den Nachweis, ob eine aktive Geschäftstätigkeit vorliegt, einen Anteil von höchstens 50 Prozent  sog. passiver Einkünfte wie Zinsen, Lizenzen etc. vorgeschlagen.

Hybride Gestaltungen

Unter dem Stichwort „Hybride Gestaltungen“ knüpft BEPS Action Point Nr. 2 daran an, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen die betroffenen Staaten häufig unterschiedliche Regelungen für die steuerliche Einordnung bestimmter Finanzierungsinstrumente und Gesellschaftsformen anwenden. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass diese Vorgänge im Ergebnis in keinem der beteiligten Staaten besteuert werden. Zur Vermeidung dieser Gestaltungsmöglichkeiten, wurden Verknüpfungsregeln entwickelt, welche die steuerliche Behandlung in den betroffenen Staaten aufeinander abstimmen.

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