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17.01.2017

Arbeitnehmermobilität mit EU-Sozialsicherheitsschutz

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Der Sozialschutz bleibt bei Umzug in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erhalten (Foto: tauav/Fotolia.com)
Die Anzahl der Bürger, die im Ausland arbeiten und leben, wächst. Damit sie dort ihren Sozialschutz nicht verlieren, stellen koordinierte Systeme die soziale Sicherheit auf EU-Ebene sicher.
Mit dem Ziel, die Arbeitnehmermobilität zu erleichtern und gleichzeitig die sozialen Sicherungssysteme zu schützen, hat die EU-Kommission überarbeitete Regeln zur sozialen Sicherheit von EU-Bürgern vorgestellt, die im EU-Ausland arbeiten (vgl. Mitteilung der EU-Kommission vom 13. Dezember 2016). Es handelt sich um eine Anpassung von Regelungen, die seit 1959 regelmäßig überarbeitet werden. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass sie zweckdienlich sind und der sozialen und wirtschaftlichen Realität in der EU entsprechen.

Erleichterungen bei der Arbeitnehmermobilität

Der freie Personenverkehr wäre ohne EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht möglich. Diese Vorschriften garantieren, dass niemand, der in einen anderen Mitgliedstaat zieht, seinen Sozialschutz verliert. In der EU gelten daher einheitliche Vorschriften, die dem Schutz der Sozialversicherungsansprüche derjenigen dienen, die sich innerhalb Europas (EU 28 plus Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) aufhalten.

Die vier Grundprinzipien sind:

  • Die Arbeitnehmer unterliegen zu jedem Zeitpunkt immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlen daher auch nur in einem Land Beiträge. Welchen Rechtsvorschriften sie unterliegen, entscheiden die Sozialversicherungsträger. Hier besteht keine Wahlmöglichkeit.
  • Arbeitnehmer haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes, in dem sie versichert sind (Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung).
  • Wenn Arbeitnehmer eine Leistung beanspruchen, werden deren frühere Versicherungs‑, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten in anderen Ländern ggf. angerechnet (Anrechnungsgrundsatz).
  • Wenn Arbeitnehmer in einem Land Anspruch auf Geldleistungen haben, können sie diese grundsätzlich auch dann erhalten, wenn sie in einem anderen Land leben (Grundsatz der Exportierbarkeit).

Weiterführende Literatur
Die VO (EG) Nr. 883/2004 regelt inhaltsgleich und übereinstimmend den internationalen Geltungsbereich der Sozialrechte aller Mitgliedstaaten. So sichert sie die internationalen Wirkungen nationalen Sozialrechts durch Leistungsaushilfe, Leistungsausfuhr und die Zusammenrechnung von Versicherungsjahren. Der Kommentar zum EU-Sozialrecht von Hauck/Noftz bietet Ihnen auf über 1.000 Seiten praxisorientierte, wissenschaftlich fundierte Erläuterungen zu sämtlichen Artikeln der VO (EG) Nr. 883/2004. Es ist auch als Online-Modul verfügbar.

(ESV/ps)
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